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Die zertifizierte Lösung

Nur mit RISAN® - Trinkwasserzulassung nach KTW-BWGL

Die KTW-Bewertungsgrundlage gilt seit dem 21. März 2021 gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) rechtsverbindlich. Dies bedeutet, dass seit diesem Datum mittels eines entsprechenden Verfahrens sanierte Installationen nur noch in Betrieb genommen werden dürfen, wenn für die konkrete Installation die trinkwasserhygienische Eignung entsprechend den Anforderungen der KTW-BWGL nachgewiesen wurde.

Grundsätzlich ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes dafür verantwortlich, dass die Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit und an die Materialien eingehalten werden. Insofern ist es wichtig, dass von der ausführenden Firma eine eindeutige Bestätigung ausgehändigt bzw. mit dieser vertraglich vereinbart wird, dass die vor Ort erstellte Beschichtung den Anforderungen der KTW-BWGL des Umweltbundesamtes entspricht.“

(Quelle: Deutsches Umweltbundesamt UBA)

ACHTUNG!

Irreführende Produkte am Markt!

Es sind Werbeaussagen bekannt, die von einer keramischen oder mineralischen Beschichtung sprechen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Fall anorganische Füllstoffe enthalten sind. Es werden dann aber andere reaktive Komponenten (vermutlich organisch) zum Aushärten auf der Rohrinnenoberfläche benötigt, von der in der Regel die größeren Risiken für die Trinkwasserqualität ausgehen. Der Begriff „keramisch“ bezeichnet anorganische Materialien aus einem Hochtemperatur-Brennprozess, der technisch für diese Art von Sanierung nicht in Frage kommt.“

(Quelle: Deutsches Umweltbundesamt UBA)

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